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Betrieblicher Fuhrpark: Teure Autos und Oldtimer sind Privatvergnügen

Benötigen Sie als Unternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter ein betriebliches Fahrzeug? Dann können Sie die Abschreibung auf den Kaufpreis oder die Leasingraten sowie laufende Aufwendungen für das Kfz als Betriebsausgaben absetzen und insoweit den steuerpflichtigen Gewinn mindern.

Dies gilt allerdings nicht immer: Ein teurer, luxuriöser oder sportlicher Wagen kann nach allgemeiner Verkehrsauffassung durchaus als unangemessen gelten und somit Kosten verursachen, die zur privaten Lebensführung gehören. Dieses gesetzliche Betriebsausgabenabzugsverbot gilt insbesondere für die Unterhaltung von Pkws, Flugzeugen sowie Segel- und Motorjachten.

Dabei ist bei der Gewinnermittlung nicht der Kaufpreis unangemessen, sondern erst die daraus resultierenden Abschreibungen (AfA). Daher ist der Wagen selbst dann mit den vollen Anschaffungskosten in der Bilanz oder der Einnahmenüberschussrechnung auszuweisen, wenn sein Kaufpreis laut Finanzamt zu üppig ist. Er ist auch in der üblichen Weise abzuschreiben. Derjenige Teil der AfA, der als unangemessene Betriebsausgabe gilt, ist in einem zweiten Schritt dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Die übrigen laufenden Betriebskosten - wie Kfz-Steuer und -versicherung, Aufwendungen für Kraftstoff, Garage oder Reparaturen - dürfen hingegen in der Regel voll abgesetzt werden, da sie auch für einen angemessenen Wagen angefallen wären. Bei einem geleasten Fahrzeug wird mit den Raten wie bei der AfA verfahren: Der unangemessene Teil der Zahlungen wird dem Gewinn hinzugerechnet.

Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt einen Sportwagen für 210.000 EUR; laut Finanzamt wäre die Hälfte angemessen gewesen. An laufenden Kosten fallen jährlich 10.000 EUR an. Der volle Kaufpreis wird bilanziert oder ins Anlageverzeichnis eingestellt. Auf diesen ergibt sich über die Nutzungsdauer eine jährliche AfA von 35.000 EUR, die zur Hälfte wieder dem Gewinn hinzuzurechnen ist.

Die Kosten für teure und sportliche Fahrzeuge können aber auch insgesamt nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen werden. Dies trifft beispielsweise auf einen Jaguar E-Type mit Baujahr 1973 zu, der als Oldtimer mit historischem Kennzeichen ("H") ausschließlich betrieblich genutzt wird. In diesem Fall liegen selbst dann unangemessene Repräsentationsaufwendungen vor, wenn der Wagen bei Kundenbesuchen eingesetzt wird. Die Richter, die dies entschieden, verwiesen auf das Abzugsverbot bei Aufwendungen für Jagd und Fischerei, Jachten sowie ähnliche Zwecke: Ein Oldtimer weist eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung auf und dient ebenfalls der Freizeitgestaltung. Er bietet weder den Komfort noch den Sicherheitsstandard eines Neuwagens, kann aber wegen seines Erscheinungsbildes, seiner Motorisierung und Seltenheit ein Liebhaberinteresse beim Halter auslösen. Damit dient er eher dazu, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen als betrieblich notwendige Interessen zu verfolgen.

Wird über das Vermögen eines Unternehmers, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, das Insolvenzverfahren eröffnet, vereinnahmt der Insolvenzverwalter regelmäßig Forderungen aus Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verfahrenseröffnung erbracht hat. Diese Forderungen setzen sich aus dem Entgelt und dem Umsatzsteueranteil für die erbrachte Leistung zusammen. Bislang wurden sie in voller Höhe für die Masse vereinnahmt.

Dieser Praxis in der Insolvenzverwaltung erteilt der Bundesfinanzhof (BFH) nun eine Absage: Vereinnahmt der Insolvenzverwalter eines Unternehmens das Entgelt für eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet dies nicht nur bei der Istbesteuerung eine Masseverbindlichkeit, sondern auch bei der Sollbesteuerung. (Die Masseverbindlichkeit wird bei einer Insolvenz vor den anderen - meist nach Eintritt der Insolvenz entstandenen - Verbindlichkeiten in voller Höhe aus der Vermögensmasse bedient.) Diese Entscheidung ist für die Praxis der Unternehmensinsolvenz von enormer Bedeutung und führt zu einer deutlichen Minderung der Insolvenzmasse. Der BFH stärkt damit den Umsatzsteueranspruch des Fiskus im Insolvenzfall, da selbst bei der Sollbesteuerung der volle Umsatzsteueranteil als Masseverbindlichkeit an den Fiskus auszukehren ist.

Steuerkanzlei

Stefan Sinnwell

Stefan Sinnwell
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