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Aufwendungen für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung können bei der Einkommensteuer grundsätzlich nicht als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben, sondern nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das hat drei negative Folgen:

  1. Die Kosten können lediglich bis zu 4.000 EUR jährlich abgezogen werden. Ein darüber hinausgehender Betrag zählt steuerlich nicht.
  2. Sofern Studenten kein anderes Einkommen haben, verpuffen Sonderausgaben wirkungslos.
  3. Da es im Bereich der Sonderausgaben keinen Verlustvortrag gibt, können Studenten, die während der Ausbildung kaum Geld verdienen, Studienkosten auch nicht nach Abschluss der Ausbildung steuerlich nutzen, wenn sie höhere Einkünfte erzielen. Das wäre nur bei Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben möglich, die zu negativen Einkünften führen.

Bereits seit 2004 sind die Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für das Erststudium bei der Einkünfteermittlung nicht mehr abziehbar. Zwar können beruflich veranlasste Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sein, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Wird jedoch mit der Hochschule lediglich ein Studienvertrag abgeschlossen, besteht weder ein Dienstverhältnis mit der Uni noch mit einem Betrieb, bei dem es für Pflichtpraktika eine geringe Vergütung gibt. Die Ausbildungskosten hängen noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und den Einnahmen daraus zusammen. Zwar können nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einem Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung abgezogen werden. Diese Ausnahme ist auf das Erststudium aber nicht übertragbar.

Hierin liegt auch kein Verfassungsverstoß. Der Gesetzgeber bewegt sich innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, zumal sachlich einleuchtende Gründe für die Regelung bestehen. Normalerweise steht das Erststudium noch nicht in direktem Zusammenhang mit einer konkreten späteren Tätigkeit. Zudem tragen häufig die Eltern die Kosten und nehmen  im Gegenzug steuerliche Vergünstigungen in Anspruch.

Hinweis: Beim BFH sind bereits mehrere Verfahren zu diesem Streitthema anhängig. Daher sollten Steuerbescheide in dieser Hinsicht offengehalten werden. Das gilt sowohl für vorweggenommene Werbungskosten als auch für Betriebsausgaben.

Steuerkanzlei

Stefan Sinnwell

Stefan Sinnwell
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