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Körperschaft- und Einkommensteuer sind Ertragsteuerarten. Während die Körperschaftsteuer ausschließlich bei juristischen Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften) existiert, unterliegen natürliche Personen der Einkommensteuer. Das heißt, beide Steuerarten stehen grundsätzlich nebeneinander, da sie verschiedene Rechtspersonen betreffen.

Es gibt jedoch Sachverhalte bzw. Beziehungen, die sich auf beide Steuerarten auswirken: beispielsweise verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) einer GmbH an ihren Gesellschafter(-Geschäftsführer). Bei diesen handelt es sich um Vorteile, die dem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person zufließen, bei der GmbH eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung verursachen, sich auf deren Einkommen mindernd auswirken und die ein fremder Dritter nicht erhalten hätte.

Beispiel: Die Anton-GmbH zahlt ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Friedbert Anton ein Geschäftsführergehalt von 120.000 EUR, obwohl nur eines von 80.000 EUR angemessen wäre. Hier gibt es eine vGA in Höhe von 40.000 EUR.

Werden - beispielsweise bei einer Betriebsprüfung - vGA aufgedeckt, müssen bei der GmbH die entsprechenden Betriebsausgaben rückgängig gemacht werden - im Beispiel sind das 40.000 EUR. Beim Gesellschafter findet eine sogenannte Umqualifizierung der Einkünfte statt. Im Beispiel bedeutet dies, dass die Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers aus der Geschäftsführertätigkeit um 40.000 EUR reduziert und seine Einkünfte aus Kapitalvermögen um 40.000 EUR erhöht werden.

Das Finanzgericht Saarland hat unlängst entschieden, dass das Finanzamt einen Sachverhalt, der zu einer vGA führt, sowohl für körperschaft- als auch für einkommensteuerliche Zwecke einheitlich zu behandeln hat. Das bedeutet: Wurde im Körperschaftsteuerbescheid bestandskräftig eine vGA berücksichtigt, muss auch das für die Einkommensteuer zuständige Finanzamt eine Umqualifizierung vornehmen.

In einem aktuellen Streitfall musste der Bundesfinanzhof (BFH) über die Umsatzsteuerpflicht einer vereinbarten Festvergütung urteilen: Ein Komplementär war bei mehreren geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geschäftsführungs- und vertretungsbefugt und haftete aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses für die Verbindlichkeiten der Fonds persönlich. Er erhielt eine Festvergütung, die für die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung gezahlt wurde. Strittig war, ob in seinem Fall die Umsatzsteuerbefreiung für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten Anwendung finden kann.

Dies verneinte der BFH und entschied, dass die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer Kommanditgesellschaft von der Gesellschaft für seine Haftung nach handelsrechtlichen Vorschriften erhält, als Entgelt für eine einheitliche Leistung - die die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst - umsatzsteuerpflichtig ist.

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Stefan Sinnwell

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