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Enthält Ihr zu versteuerndes Einkommen außerordentliche Einkünfte, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Außerordentliche Einkünfte sind insbesondere Entschädigungen, die Ihnen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden. Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für einen Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass nur solche Entschädigungen zu außerordentlichen Einkünften führen, deren zusammengeballter Zufluss zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung führt. Eine Zusammenballung liegt nach Auffassung der Richter nicht vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlungen mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich dadurch insgesamt ein Progressionsnachteil ergibt.

Hinweis: Um für alle Beteiligten eine möglichst geringe steuerliche Belastung zu erzielen, sollten Entschädigungszahlungen im Vorfeld steuerlich optimiert werden. Hierbei stehen wir Ihnen gern zur Seite.

Steuerkanzlei

Stefan Sinnwell

Stefan Sinnwell
Steuerberater
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