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Mehraufwendungen für Ihre Verpflegung können Sie als Arbeitnehmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigen. Lediglich bei einer Auswärtstätigkeit können Sie - nach Ihrer Abwesenheitsdauer gestaffelte - pauschale Beträge für diese Mehraufwendungen bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit nicht gilt. Damit hat er seine bisherige Rechtsprechung geändert und den Anwendungsbereich dieser Frist auf Auswärtstätigkeiten an ortsfesten Einrichtungen reduziert. Der Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit ist also nur dann auf die ersten drei Monate beschränkt, wenn Sie an derselben Tätigkeitsstätte längerfristig vorübergehend arbeiten. Bei einer Tätigkeit auf einem Fahrzeug oder einem Schiff können Sie die Mehraufwendungen dagegen unbegrenzt abziehen.

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Stefan Sinnwell

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