Erwachsen Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigen, soweit sie die zumutbare (Eigen-)Belastung übersteigen.
So sind Mehraufwendungen für eine behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Denn nach Auffassung der Richter am Bundesfinanzhof (BFH) ist ein behinderungsbedingter Umbau stets so zwingend notwendig, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nachrangig ist. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nichtvorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln erzwingt. Mit diesem Urteil setzt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zu den außergewöhnlichen Belastungen konsequent zugunsten der Steuerpflichtigen fort.