Marktplatz 3 + 5, 55430 Oberwesel 06744/9304-0 info@sinnwell-steuerberater.de

Tantieme: Fließt mit Feststellung des Jahresabschlusses zu

Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten nicht selten neben ihrem festen Gehalt eine (fixe oder variable) Tantieme. Die Tantieme bemisst sich häufig nach dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. In einem aktuellen Streitfall musste der Bundesfinanzhof über den Zuflusszeitpunkt der Tantieme für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer entscheiden. Der Anspruch auf eine Tantieme wird demnach mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vertraglich vereinbart worden ist.

Veräußert eine Kapitalgesellschaft einen Anteil an einer anderen Kapitalgesellschaft, ist der dabei erzielte Gewinn zu 95 % steuerfrei. Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung von Gewinnen bzw. Verlusten muss der Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Jahr des Verkaufs berücksichtigt werden. Wird die Beteiligung jedoch nicht gegen Sofortzahlung verkauft, sondern gegen Zahlungsaufschub (Forderung), stellt sich die Frage, wie sich Wertveränderungen der Kaufpreisforderung in späteren Jahren auswirken.

Der Bundesfinanzhof hat zu dieser Frage entschieden, dass der Ausfall einer Kaufpreisforderung nicht im Jahr des Ausfalls, sondern rückwirkend im Veräußerungsjahr zu berücksichtigen ist. Für solche rückwirkenden Fälle sieht das steuerliche Verfahrensrecht eine spezielle Korrekturvorschrift vor, mittels derer die schon bestandskräftigen Steuerbescheide der früheren Jahre geändert werden können. Letztlich wird also der zu 5 % steuerpflichtige Veräußerungsgewinn gemindert.

Hinweis: Auch bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern durch eine natürliche Person käme es in diesem Fall zu einer Änderung in früheren Jahren, denn die Korrekturvorschrift ist auf alle Rechtspersonen anwendbar.

Unter einem sogenannten Mantelkauf versteht man den Erwerb einer Kapitalgesellschaft mit Verlustvortrag, um diesen für das eigene Geschäft zu nutzen. Um einen solchen Mantelkauf zu verhindern, enthält das Körperschaftsteuerrecht eine Vorschrift, die den Erwerb einer solchen "GmbH-Hülle" mit dem Untergang des festgestellten Verlustvortrags sanktioniert. Erwirbt man also eine Kapitalgesellschaft, die einen körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvortrag hat, kann der Erwerber diesen grundsätzlich nicht mit seinen in der Gesellschaft erzielten Gewinnen verrechnen. Seit 2008 geht dabei nicht nur der Verlustvortrag auf den 31.12. des Vorjahres unter, sondern auch der im Jahr der Veräußerung bis zum Übertragungsstichtag erlittene (unterjährige) Verlust.

Aber was geschieht, wenn zwar ein Verlustvortrag auf den 31.12. des Vorjahres erwirtschaftet wurde, aber im laufenden Jahr bis zur Übertragung Gewinne angefallen sind? Für diesen Fall lehnt die Finanzverwaltung eine Verrechnung des Verlustvortrags mit den unterjährigen Gewinnen ab. Das Finanzgericht Hessen (FG) hält dies hingegen für nicht sachgerecht, da die strenge Vorgehensweise nach seiner Meinung nicht aus dem Gesetz herauszulesen ist.

Hinweis: Der Beschluss des FG ist zwar rechtskräftig geworden, da die Finanzverwaltung keine Revision eingelegt hat. Allerdings handelt es sich nur um ein vorläufiges Verfahren (Aussetzung der Vollziehung) und es ist stark damit zu rechnen, dass auch im Hauptsacheverfahren Klage erhoben werden wird.

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) sind Vorteile, die

  • einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person zufließen,
  • bei der GmbH eine Vermögensminderung verursachen oder eine Vermögensmehrung verhindern,
  • sich auf deren Einkommen mindernd auswirken und die
  • ein fremder Dritter nicht erhalten hätte.

Stellt die Betriebsprüfung eine vGA fest, addiert sie den Betrag wieder zu dem zu versteuernden Einkommen der Gesellschaft hinzu. Bislang wurde die Vorteilsgewährung entweder nicht als Einnahme oder aber als Betriebsausgabe gebucht. Darüber hinaus hat der Gesellschafter die vGA im Rahmen der Abgeltungsteuer zu versteuern.

Die Schwierigkeit besteht häufig darin, zu ermitteln, ob bzw. in welcher Höhe ein Vorteil zugewendet worden ist. Einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen (FG) lag beispielsweise folgender Fall zugrunde: Eine GmbH hatte an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer Aktien zum Stückpreis von 27,27 DM verkauft, die dieser nur vier Monate später zu je 128,11 DM an Dritte weiterveräußerte. Das Finanzamt beurteilte diesen Vorgang als vGA mit der Begründung, dass die Aktien zu günstig an den Gesellschafter veräußert worden waren.

Allerdings verneinte das FG diese Auffassung. Denn zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung an den Gesellschafter konnte auch bei fremden Dritten kein höherer Preis für die Aktien erzielt werden. Niemand hatte ein entsprechendes Kaufpreisangebot abgegeben. Die immense Wertsteigerung der Aktien war erst nach dem Erwerb durch den Gesellschafter eingetreten. Der Gesellschafter wurde beim Erwerb also nicht von der GmbH bevorteilt und eine vGA lag folglich nicht vor.

Hinweis: Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Gesellschaft und Gesellschafter(-Geschäftsführer) ist stets darauf zu achten, dass der Kaufpreis nach solchen Maßstäben bemessen ist, die unter fremden Dritten üblich sind. Dies sollte auch anhand von Belegen untermauert werden können.

Seite 1 von 2

Steuerkanzlei

Stefan Sinnwell

Stefan Sinnwell
Steuerberater
Diplom-Betriebswirt (FH)
Leitung

Ich stehe Ihnen stets als Ansprechpartner hinsichtlich Ihrer Fragen und Sorgen zur Verfügung.

 

Adresse

Marktplatz 3 + 5,
55430 Oberwesel
06744/9304-0
info@sinnwell-steuerberater.de
Leitung: Stefan Sinnwell