Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) sind Vorteile, die
- einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person zufließen,
- bei der GmbH eine Vermögensminderung verursachen oder eine Vermögensmehrung verhindern,
- sich auf deren Einkommen mindernd auswirken und die
- ein fremder Dritter nicht erhalten hätte.
Stellt die Betriebsprüfung eine vGA fest, addiert sie den Betrag wieder zu dem zu versteuernden Einkommen der Gesellschaft hinzu. Bislang wurde die Vorteilsgewährung entweder nicht als Einnahme oder aber als Betriebsausgabe gebucht. Darüber hinaus hat der Gesellschafter die vGA im Rahmen der Abgeltungsteuer zu versteuern.
Die Schwierigkeit besteht häufig darin, zu ermitteln, ob bzw. in welcher Höhe ein Vorteil zugewendet worden ist. Einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen (FG) lag beispielsweise folgender Fall zugrunde: Eine GmbH hatte an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer Aktien zum Stückpreis von 27,27 DM verkauft, die dieser nur vier Monate später zu je 128,11 DM an Dritte weiterveräußerte. Das Finanzamt beurteilte diesen Vorgang als vGA mit der Begründung, dass die Aktien zu günstig an den Gesellschafter veräußert worden waren.
Allerdings verneinte das FG diese Auffassung. Denn zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung an den Gesellschafter konnte auch bei fremden Dritten kein höherer Preis für die Aktien erzielt werden. Niemand hatte ein entsprechendes Kaufpreisangebot abgegeben. Die immense Wertsteigerung der Aktien war erst nach dem Erwerb durch den Gesellschafter eingetreten. Der Gesellschafter wurde beim Erwerb also nicht von der GmbH bevorteilt und eine vGA lag folglich nicht vor.
Hinweis: Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Gesellschaft und Gesellschafter(-Geschäftsführer) ist stets darauf zu achten, dass der Kaufpreis nach solchen Maßstäben bemessen ist, die unter fremden Dritten üblich sind. Dies sollte auch anhand von Belegen untermauert werden können.