Fremdwährungsdarlehen: Aufnahme und Tilgung sind steuerlich unbeachtlich
Haben Sie privat ein Fremdwährungsdarlehen aufgenommen und erzielen daraus Währungsgewinne? Diese Gewinne sind in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich steuerlich unbeachtlich, da sie wirtschaftlich nicht durch die Erzielung von Kapitaleinkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) nun bestätigt hat, gilt dies selbst dann, wenn Sie im Rahmen des Anlagekonzepts durch häufigen Wechsel zwischen verschiedenen Fremdwährungsdarlehen einen Vorteil in Form von Zinsdifferenzen zu erwirtschaften versuchen.
Darüber hinaus betont der BFH, dass die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens keine Anschaffung und die Tilgung eines solchen Darlehens keine Veräußerung darstellt. Ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft kann durch die Aufnahme und Tilgung von Fremdwährungsdarlehen also nicht begründet werden. Ein privates Veräußerungsgeschäft kann nach Verwaltungsmeinung begründet werden, wenn Fremdwährungsbeträge innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist gegen eine andere Währung getauscht werden.