Die Bestimmung der Erben erfolgt ohne Testament oder Erbvertrag per Gesetz (sogenannte gesetzliche Erbfolge). Danach erben nur der Ehepartner und/oder die Verwandten. Gibt es keine Erben, fällt der Nachlass dem Staat zu.
Nur mit der Errichtung eines Testaments oder durch Abschluss eines Erbvertrages ist eine vom Gesetz abweichende Regelung oder Verteilung möglich.
Durch eine Testamentsvollstreckung, die im Testament angeordnet sein muss, lässt sich erreichen:
- Schutzfunktion für überlebende Angehörige
- der langfristige Schutz des Nachlasses vor Vermögensverfall oder Fehlanlagen (Nachlassverwaltung)
- die Vereinfachung und Sicherstellung der Nachlassabwicklung
- der Schutz des Vermögens vor dem ungewollten Zugriff Dritter (Sozialamt, Insolvenzverwalter)
- die Erfüllung karitativer Zwecke (Stiftungsgründung) und
- der Schutz des Unternehmens