Masseverbindlichkeiten sind diejenigen Verbindlichkeiten, die durch die Handlungen eines Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Gelangt pfändbarer Arbeitslohn des Insolvenzschuldners als Neuerwerb zur Insolvenzmasse, liegt nach Ansicht der Richter am Bundesfinanzhof (BFH) allein darin keine Verwaltung der Insolvenzmasse in anderer Weise im Sinne der Insolvenzordnung. Somit ist die auf die Lohneinkünfte zu zahlende Einkommensteuer keine vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit. Mit seinem aktuellen Urteil erteilt der BFH der Verwaltungsauffassung eine Absage, denn er sieht in der Arbeitstätigkeit des Insolvenzschuldners keine Verwaltungsmaßnahme im Sinne der Insolvenzordnung.