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Mantelkauf: Kann der Verlustvortrag mit unterjährigen Gewinnen verrechnet werden?

Unter einem sogenannten Mantelkauf versteht man den Erwerb einer Kapitalgesellschaft mit Verlustvortrag, um diesen für das eigene Geschäft zu nutzen. Um einen solchen Mantelkauf zu verhindern, enthält das Körperschaftsteuerrecht eine Vorschrift, die den Erwerb einer solchen "GmbH-Hülle" mit dem Untergang des festgestellten Verlustvortrags sanktioniert. Erwirbt man also eine Kapitalgesellschaft, die einen körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvortrag hat, kann der Erwerber diesen grundsätzlich nicht mit seinen in der Gesellschaft erzielten Gewinnen verrechnen. Seit 2008 geht dabei nicht nur der Verlustvortrag auf den 31.12. des Vorjahres unter, sondern auch der im Jahr der Veräußerung bis zum Übertragungsstichtag erlittene (unterjährige) Verlust.

Aber was geschieht, wenn zwar ein Verlustvortrag auf den 31.12. des Vorjahres erwirtschaftet wurde, aber im laufenden Jahr bis zur Übertragung Gewinne angefallen sind? Für diesen Fall lehnt die Finanzverwaltung eine Verrechnung des Verlustvortrags mit den unterjährigen Gewinnen ab. Das Finanzgericht Hessen (FG) hält dies hingegen für nicht sachgerecht, da die strenge Vorgehensweise nach seiner Meinung nicht aus dem Gesetz herauszulesen ist.

Hinweis: Der Beschluss des FG ist zwar rechtskräftig geworden, da die Finanzverwaltung keine Revision eingelegt hat. Allerdings handelt es sich nur um ein vorläufiges Verfahren (Aussetzung der Vollziehung) und es ist stark damit zu rechnen, dass auch im Hauptsacheverfahren Klage erhoben werden wird.

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