In einem aktuellen Streitfall musste der Bundesfinanzhof (BFH) über die Umsatzsteuerpflicht einer vereinbarten Festvergütung urteilen: Ein Komplementär war bei mehreren geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geschäftsführungs- und vertretungsbefugt und haftete aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses für die Verbindlichkeiten der Fonds persönlich. Er erhielt eine Festvergütung, die für die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung gezahlt wurde. Strittig war, ob in seinem Fall die Umsatzsteuerbefreiung für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten Anwendung finden kann.
Dies verneinte der BFH und entschied, dass die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer Kommanditgesellschaft von der Gesellschaft für seine Haftung nach handelsrechtlichen Vorschriften erhält, als Entgelt für eine einheitliche Leistung - die die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst - umsatzsteuerpflichtig ist.