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Als Unternehmer können Sie die Umsatzsteuer, die Ihnen andere Unternehmer in Rechnung stellen, als Vorsteuer abziehen, wenn

  • Ihnen über die für Ihr Unternehmen bezogene Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und
  • Sie selbst keine Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

In einem aktuellen Streitfall musste der Bundesfinanzhof (BFH) über die Unternehmereigenschaft eines Sammlers von Oldtimern urteilen. Ihm zufolge setzt eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit - in Abgrenzung zu einer privaten Sammlertätigkeit - voraus, dass sich der Sammler bereits beim Aufbau der Sammlung wie ein Händler verhält. Damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung.

Steuerkanzlei

Stefan Sinnwell

Stefan Sinnwell
Steuerberater
Diplom-Betriebswirt (FH)
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