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Übernehmen Sie einen Betrieb, müssen Sie neben den handelsrechtlichen auch die steuerrechtlichen Haftungstatbestände sorgfältig prüfen. Im Gegensatz zur handelsrechtlichen Haftung können Sie als Betriebsübernehmer Ihre steuerrechtliche Haftung nämlich nicht ausschließen. Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber in der Regel für die Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Dies gilt, soweit die Steuern seit Beginn des letzten Kalenderjahres vor der Übereignung entstanden sind und bis zum Ablauf eines Jahres nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden.

Erwerben mehrere Personen ein Unternehmen zu Miteigentum nach Bruchteilen, so haften sie nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgrund der gemeinsamen Tatbestandsverwirklichung als Gesamtschuldner. Der Haftungsschuldner kann Einwendungen nicht nur gegen die Haftungsschuld, sondern auch gegen die Steuerschuld erheben, für die er als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird.

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Stefan Sinnwell

Stefan Sinnwell
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