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Wird über das Vermögen eines Unternehmers, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, das Insolvenzverfahren eröffnet, vereinnahmt der Insolvenzverwalter regelmäßig Forderungen aus Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verfahrenseröffnung erbracht hat. Diese Forderungen setzen sich aus dem Entgelt und dem Umsatzsteueranteil für die erbrachte Leistung zusammen. Bislang wurden sie in voller Höhe für die Masse vereinnahmt.

Dieser Praxis in der Insolvenzverwaltung erteilt der Bundesfinanzhof (BFH) nun eine Absage: Vereinnahmt der Insolvenzverwalter eines Unternehmens das Entgelt für eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet dies nicht nur bei der Istbesteuerung eine Masseverbindlichkeit, sondern auch bei der Sollbesteuerung. (Die Masseverbindlichkeit wird bei einer Insolvenz vor den anderen - meist nach Eintritt der Insolvenz entstandenen - Verbindlichkeiten in voller Höhe aus der Vermögensmasse bedient.) Diese Entscheidung ist für die Praxis der Unternehmensinsolvenz von enormer Bedeutung und führt zu einer deutlichen Minderung der Insolvenzmasse. Der BFH stärkt damit den Umsatzsteueranspruch des Fiskus im Insolvenzfall, da selbst bei der Sollbesteuerung der volle Umsatzsteueranteil als Masseverbindlichkeit an den Fiskus auszukehren ist.

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Stefan Sinnwell

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