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Mitbürger mit Handicap können Kfz-Kosten im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen nicht uneingeschränkt steuerlich berücksichtigen. Denn der Aufwand ist - einschließlich der Anschaffungskosten des Fahrzeugs - mit dem Pauschbetrag von 0,30 EUR/km abgegolten. Der Kaufpreis eines Kfz wird also nicht zusätzlich als weitere außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Der Ansatz höherer Kilometerpauschbeträge wäre unangemessen - selbst wenn diese die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung des Fahrzeugs berücksichtigen würden.

Auch Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw gehören zu den Anschaffungskosten. Denn sie werden geleistet, um den Wagen in einen für den behinderten Fahrer betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Allerdings lässt es die Finanzverwaltung jetzt zu, behinderungsbedingte Umrüstungskosten neben dem Kilometersatz von 0,30 EUR/km als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Da Automobilhersteller nun einmal keine rollstuhlfahrergerechten Pkws serienmäßig und ohne Aufpreis herstellen, sind diese Umrüstungskosten unvermeidbar. Von daher handelt es sich auch nicht um einen unangemessenen Zusatzaufwand, der steuerlich ausgeblendet werden müsste. Die Aufwendungen, die bei der Umrüstung des Pkw entstanden sind, sind nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Jahr der Zahlung in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Bislang war die Finanzverwaltung noch davon ausgegangen, dass die behinderungsbedingten Umrüstungskosten auf die voraussichtliche Restnutzungsdauer des Pkw verteilt werden müssen. Diese Auffassung ist jetzt aber überholt. Haben Sie Ihre Umrüstungskosten aufgrund dieser alten Sichtweise auf die voraussichtliche Pkw-Nutzungsdauer verteilt und im Jahr des Abflusses nur anteilig als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, können Sie aus Vertrauensschutzgründen für die übrigen Jahre bis zur Vollabsetzung weiterhin so verfahren.

Beispiel: Für einen Pkw mit sechsjähriger Nutzungsdauer sind Umrüstungskosten von 6.000 EUR angefallen. Bislang konnten sechs Jahre lang je 1.000 EUR, jetzt aber auf einen Schlag 6.000 EUR als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dies ist insoweit vorteilhaft, als Sie mit dem Sofortabzug eher die zumutbare Eigenbelastung übersteigen und eine höhere Steuerersparnis erhalten.

Steuerkanzlei

Stefan Sinnwell

Stefan Sinnwell
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