Außergewöhnliche Belastung: Aufwand für Gesundheitssport ist nicht abzugsfähig
Aufwendungen für Krankengymnastik und Gesundheitssport sind in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Da solche Maßnahmen im Alltagsleben zunehmend an Bedeutung gewinnen, haben wir nachfolgend einige Grundsätze für Sie zusammengefasst:
- Allein der Umstand, dass der Sport für jemanden besonders notwendig oder ratsam ist, um seine Beschwerden zu lindern oder einer Verschlimmerung seines Leidens vorzubeugen, macht ihn nicht zur Heilbehandlung und die mit ihm verbundenen Kosten nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.
- Aufwendungen für die Ausübung von Sport gehören grundsätzlich zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur, wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen, zu lindern oder zu bessern. Dann muss der Sport allerdings nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes betrieben werden.
- Bei Rehabilitationssport (z.B. Rückenschule oder Seniorengymnastik) fehlt es an konkreten Vorgaben, welche spezifischen Übungen in welchen zeitlichen Intervallen durchgeführt werden sollen. Dieser bleibt daher seinem Charakter nach eine Vorsorgemaßnahme.
- Aufwendungen werden auch nicht dadurch zwangsläufig, dass sie neben ihrer präventiven auch eine unterstützende Wirkung auf den individuellen Heilungsverlauf haben. Objektiver steuerlicher Maßstab bei der Teilnahme an Präventionsangeboten zur Unterstützung der Heilung ist der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Besteht kein Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse, weil das Maß medizinisch notwendiger Versorgung bereits erreicht ist, kommen außergewöhnliche Belastungen nicht in Betracht.
- Trifft eine gesundheitsbewusste Person eine für sie persönlich sinnvolle und nutzbringende wirtschaftliche Disposition mit der Teilnahme an Rehabilitationssport, gehen die Ausgaben über das zur Heilung unbedingt erforderliche, medizinisch ausreichende und wirtschaftliche Maß hinaus. Sie sind somit nicht steuerbegünstigt, denn gleiche Aufwendungen erwachsen auch gesunden Dritten, die Gesundheitsschäden durch gezielte sportliche Aktivität und Aufklärung vorbeugen.