Sonderausgabenabzug: Verwandte im Ausland können Rentenzahlungen absetzen
Bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen vermacht die ältere der jüngeren Generation - z.B. die Eltern den Kindern - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gewisse Vermögenswerte. Der Nachwuchs verpflichtet sich im Gegenzug zu lebenslang wiederkehrenden Leistungen - wie einer Rentenzahlung -, um die Versorgung der Eltern sicherzustellen. Diese Rente können die Kinder als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abziehen und die Eltern müssen sie im Gegenzug versteuern. Da sich die ältere Generation im Ruhestand befindet und insbesondere weil ihre bisherigen gewerblichen Einkünfte wegfallen, hat sie oftmals eine geringere Steuerprogression als die berufstätigen Kinder. So ergibt sich innerhalb der Familie per Saldo eine jährliche Steuerersparnis.
Diese lässt sich jetzt auch bei Vermögensübertragungen nutzen, wenn die Kinder jenseits der Grenze leben. Denn der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige steuerliche Regelung, die einem im Ausland lebenden beschränkt Steuerpflichtigen den Abzug als Sonderausgaben versagt, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Diese Einschränkung kann nämlich Gebietsfremde davon abschrecken, in Deutschland Investitionen zu tätigen. Umgekehrt kann sie hier ansässige Personen davon abhalten, durch vorweggenommene Erbfolge Vermögen auf Angehörige zu übertragen, die im Ausland leben. Eine stichhaltige Rechtfertigung für die bisherige Ungleichbehandlung gibt es für den Fiskus nicht.
Hinweis: Bei Vermögensübertragungen von Grundbesitz ab 2008 ist der Sonderausgabenabzug generell ausgeschlossen. Das Urteil lässt sich aber auf Betriebsvermögen anwenden, welches durch vorweggenommene Erbfolge vom elterlichen Firmeninhaber auf die Kinder oder Enkel übertragen wird. Leben diese im Ausland, müssen sie die inländischen gewerblichen Einkünfte nämlich versteuern. Die Abgabenlast vermindert sich nun, da sie hiervon die Rente abziehen können.
Allerdings ist zu beachten, dass die Eltern die Rente bislang nicht versteuern mussten, weil die Kinder im Gegenzug auch keine Sonderausgaben abziehen konnten. Diese Ausnahmeregelung entfällt, so dass sich die neue Gestaltungsmöglichkeit nur dann positiv auswirkt, wenn die Steuerlast der Kinder über derjenigen ihrer Eltern liegt.
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